Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17
Begründung: Bei den titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2018