Alle sitzen im gleichen Boot: Sollen in einem Mehrfamilienhaus den Mietern die Wasserkosten nach dem gemessenen wirklichen Verbrauch in Rechnung gestellt werden, müssen ausschließlich alle Wohnungen mit einer separaten Wasseruhr ausgestattet sein. Fehlt dieser Zähler auch nur in einer der Wohnungen, darf der Vermieter weiterhin die Wohnungsgrößen als Berechnungsgrundlage der von jedem Einzelnen zu zahlenden Wasserkosten-Anteile verwenden. Das hat in einem jetzt veröffentlichten aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 188/07).
Hier waren in einem größeren Haus alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet worden – mit einer einzigen Ausnahme. Weil er also keine Angaben über den wirklichen Wasserverbrauch in dieser noch nicht von der Umstellung erfassten Wohnung hatte, legte der Vermieter die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf alle Mieter um. Dagegen klagte einer der mit einer Wasseruhr ausgestatteten Bewohner. Immerhin hätte sein Gerät im Messzeitraum einen Verbrauch von nur 227,47 Euro angezeigt, während ihm der Hausbesitzer für dieser Zeit 557,60 Euro anteilige Wasserkosten in Rechnung stellen würde – also rund doppelt so viel.
Damit verstoße der Vermieter aber noch nicht automatisch gegen Recht und Gesetz, urteilten in letzter Instanz die Karlsruher Richter. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch ist eine Hausverwaltung laut BGB nur dann gesetzlich verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. Bloße Zweifel an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen vom gesetzlichen Flächenschlüssel setze eine unvertretbar krasse Unbilligkeit voraus, wovon im konkreten Fall noch nicht die Rede sein könne.