Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss bestätigt, dass ein Vermieter auch ohne vorherige Zahlungsklage die Räumung der Mietwohnung fordern kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss bestätigt, dass ein Vermieter auch ohne vorherige Zahlungsklage die Räumung der Mietwohnung fordern kann, wenn der Mieter mit der Zahlung von Nebenkosten im Rückstand ist. In der Entscheidung vom 16. Oktober 2012 ging es um einseitig vom Vermieter erhöhte Nebenkosten (Az. VIII ZR 360/11). Der BGH nutzte den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es letztlich nur noch um die Verfahrenskosten ging, um seine diesbezügliche Entscheidung vom 18. Juli dieses Jahres (Az. VIII ZR 1/11) zu bekräftigen. Der Mieter sei bei der Kündigung dadurch ausreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werde, ob der Vermieter die Vorauszahlungen anpassen durfte, meinen die Richter.