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Die Richter begründeten dies damit, dass nach den mietrechtlichen Vorschriften den Mietern ohnehin eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung zustehe. Daher sei eine Überrumpelungssituation nicht gegeben, so dass kein zusätzliches Widerrufsrecht benötigt werde.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2018