… sofern die Gemeinschaftsordnung nicht etwas anderes regelt. Zu dieser Feststellung sah sich der Bundesgerichtshof veranlasst, da das OLG Hamm zuvor die Auffassung vertrat, dass die vom jeweiligen Kabelanbieter zur Verfügung gestellten Fernsehsignale nur im Bereich des jeweiligen Sondereigentums genutzt werden könnten, so dass die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt werden dürften. Allerdings wurde diese Auffassung wohl auch nur einmalig von dem OLG Hamm und von sonst keinem Gericht vertreten.
Der BGH stellt klar, dass in erster Linie die Regelung in der Gemeinschaftsordnung für die Verteilung der Kosten maßgeblich ist, selbst wenn es sich um Kosten handelt, „die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.“
Fehle jedoch eine entsprechende Regelung, verbleibt es bei dem gesetzlichen vorgesehenen Verteilerschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG, wonach die Miteigentumsanteile für die Kostenverteilung maßgeblich sind.
Es empfiehlt sich hier seit dem 01.07.2007 eine Beschlussfassung nach § 16 Abs. 3.