Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, nach der der Mieter bei den Schönheitsreparaturen die Zustimmung des Vermieters braucht, wenn er die bisherige Ausführungsart ändern möchte, auf jeden Fall unwirksam ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, nach der der Mieter bei den Schönheitsreparaturen die Zustimmung des Vermieters braucht, wenn er die bisherige Ausführungsart ändern möchte, auf jeden Fall unwirksam ist (Az. VIII ZR 237/11). Mit dem Beschluss vom 11. September dieses Jahres wies der BGH deshalb die Revision gegen eine Klausel zurück, die das Einverständnis des Vermieters nur für den Fall „erheblicher Abweichungen“ forderte. Das spiele keine Rolle, so die BGH-Richter, da auch das dazu führen könne, dass der Mieter für eine Änderung der Wandfarbe eine Genehmigung einholen müsse.