Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind in der Regel nicht deshalb nichtig sind, nur weil ein Eigentümer nicht zu der Versammlung eingeladen war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung in der Regel nicht deshalb nichtig sind, nur weil ein Eigentümer nicht zu der Versammlung eingeladen war (Az. V ZR 235/11). Stattdessen können die Beschlüsse nach den Vorschriften des WEG angefochten werden. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn der betroffene Eigentümer etwa absichtlich und in böswilliger Weise von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wurde.
Im entschiedenen Fall, der dem Urteil vom 20. Juli 2012 zugrunde liegt, war der Eigentümer einer Garage versehentlich von der Verwalterin nicht zu den Eigentümerversammlungen eingeladen worden. Diese hatte geglaubt, dass Garageneigentümer nicht zu den Wohnungseigentümern dazu gehören.
Der Nichteingeladene sollte nun Wohn- und Hausgeldrückstände zahlen, über die in den Versammlungen beschlossen worden waren – und weigerte sich. Ob zu Recht oder zu Unrecht muss nun die Vorinstanz entscheiden: Der BGH hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, da bislang nur darüber gestritten worden war, ob die Beschlüsse nichtig sind. Nicht aber darüber, ob die Forderungen gegen den Garageneigentümer an sich berechtigt sind.