Wenn ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen und kann nicht die Unterlassung des Grillens verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
LG Stuttgart (Landgericht Stuttgart), Beschluss vom 14.08.1996 – 10 T 359/96